Das Kantonsgericht hat den Streitwert gemäss Art. 91 Abs. 1 ZPO auf CHF 55‘567.85 beziffert (act. B 2, E. 1.2, S 4). Die Zusprechung dieser Summe verlangte die Klägerin auch in der Berufung (act. B 1, S. 2). 1.2.3 Vorliegend gilt es zu prüfen, ob und allenfalls welche Auswirkungen sich aufgrund des Nachlassvertrages für den Streitwert ergeben.