Seite 5 Zuständigkeit des Obergerichtes ergibt sich aus Art. 24 Abs. 1 lit. b Justizgesetz (JG, bGS 145.31). Die Berufung wurde in Berücksichtigung des Umstandes, dass der letzte Tag auf einen Sonntag fiel, rechtzeitig erklärt (Art. 311 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 142 Abs. 3 ZPO, act. B 1). 1.2 Streitwert