In der Folge verzichteten beide Parteien auf die Einlegung von Rechtsmitteln gegen das Urteil des Obergerichts (act. B 33 und B 35) und es wird deshalb praxisgemäss lediglich eine Kurzbegründung ausgefertigt. Erwägungen 1. Formelles 1.1 Prozessvoraussetzungen, Kostenvorschuss Die Vorinstanz hat die örtliche und sachliche Zuständigkeit sowie das Vorliegen der von Amtes wegen zu prüfenden Prozessvoraussetzungen mit zutreffender Begründung, auf die verwiesen werden kann, bejaht. Davon ist, zumal diese Ausführungen von den Parteien nicht bestritten werden, auch im Berufungsverfahren auszugehen. Die sachliche