d) Die Berufungsantwort datiert vom 12. Februar 2014 (act. B 9). e) Mit Verfügung vom 18. Februar 2014 wurde den Parteien mitgeteilt, dass weder ein zweiter Schriftenwechsel noch eine mündliche Verhandlung angeordnet werde und das Gericht den Fall aufgrund der Akten entscheide (act. B 11). f) Am 4. Juli 2014 gewährte der Einzelrichter des Kantonsgerichts der Beklagten eine definitive Nachlassstundung von 6 Monaten bis 7. Januar 2015 (vgl. Publikation im Amtsblatt Appenzell Ausserrhoden vom 18. Juli 2014, act. B 17).