a) Nach rechtzeitig verlangter schriftlicher Begründung liess die Klägerin gegen das Urteil des Kantonsgerichts, dessen Zustellung in begründeter Ausfertigung am 15. November 2013 erfolgte (act. 29), mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 16. Dezember 2013 die Berufung erklären (act. B 1). b) Der Prozess wurde am 19. Dezember 2013 der 1. Abteilung des Obergerichts zur Beurteilung zugewiesen (act. B 5). c) Mit Verfügung vom 20. Dezember 2013 wurde die Klägerin verpflichtet, einen Vorschuss von CHF 9‘000.00 zu leisten (act. B 6). Dieser ging am 6. Januar 2014 bei der Gerichtskasse ein (act. B 7).