Seite 3 Schlichtungsverfahren und CHF 6‘000.00 Kostenvorschuss). Weiter wurde die Klägerin verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 9‘330.45 zu bezahlen. Auf die Begründung des Urteils kann verwiesen werden. Soweit erforderlich, wird darauf in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. D. Schriftenwechsel im Berufungsverfahren