Bei der zweiten Forderung geht es um Fahrten, die die Klägerin für die Beklagte für deren Kundin D___ AG (im Folgenden: D___) ausführte. Die Beklagte gewährte ihrer Kundin, der D___, eine Rückerstattung von CHF 5‘673.10 für das Jahr 2008 und von CHF 3‘364.80 für das Jahr 2009. Diese Rückerstattungen soll die Beklagte der Klägerin ohne deren Einverständnis abgezogen haben, weshalb die Klägerin die Vergütung dieser Beträge von total CHF 9‘037.90 fordert. Im dritten und wesentlichen Teil der Klage fordert die Klägerin von der Beklagten die Bezahlung von Transportfahrten in Höhe von CHF 41‘684.65 inkl. 7.6