2. Die Beklagte sei gerichtlich zu verpflichten, der Klägerin einen Betrag von CHF 55‘567.85 nebst Zins zu 5 % seit 15. April 2012 zu bezahlen. 3. Der von der Beklagten am 16. Mai 2012 in der Betreibung-Nr. 212600458 des Betreibungsamtes C___ erhobene Rechtsvorschlag sei aufzuheben. 4. Eventuell sei die Angelegenheit zur Durchführung eines Beweisverfahrens und zur neuerlichen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge inkl. Mehrwertsteuer zu Lasten der Beklagten für das erst- und das zweitinstanzliche Verfahren. b) der Beklagten und Berufungsbeklagten: