1. Die Beklagte sei gerichtlich zu verpflichten, der Klägerin einen Betrag von CHF 55‘567.85 nebst Zins zu 5 % seit 15. April 2012 zu bezahlen. 2. Der von der Beklagten am 16. Mai 2012 in der Betreibung-Nr. 212600458 des Betreibungsamtes C___ erhobene Rechtsvorschlag sei aufzuheben. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten. im Berufungsverfahren: 1. Das Urteil des Kantonsgerichts Appenzell Ausserrhoden, 2. Abteilung (K2Z 12 45), vom 25. September / 8. November 2013 sei aufzuheben.