Entsprechend könne den Aussagen von C., in welchen er sich als alleiniges Opfer darstelle, kein Glauben geschenkt werden beziehungsweise würden diese Aussagen nicht für eine Verurteilung des Berufungsklägers ausreichen. Der Berufungskläger habe in den WhatsApp-Chats zwar von "Sex" gesprochen, aber daraus könne nicht abgeleitet werden, dass es tatsächlich zu Analverkehr gekommen sei. Auch das Wissen von C. um die Erektionsprobleme des Berufungsklägers seien kein Beleg, dass es vor dem 16. Geburtstag von C. zu (versuchtem) Analverkehr gekommen sei.