6. Die mit Verfügung vom 24. November 2021 beschlagnahmten Gegenstände seien in Anwendung von Art. 69 bzw. Art. 197 Abs. 6 StGB einzuziehen und zu vernichten. 7. Die Verfahrenskosten (Untersuchungskosten, Gerichtsgebühren), inklusive den Kosten für die Vertretung der Anklage an Schranken durch die Staatsanwaltschaft im Betrag von CHF 1'000.00, sowie die Kosten für die Opfervertretungen seien dem Beschuldigten aufzuerlegen. an Schranken: 1. Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen und der erstinstanzliche Entscheid vom 9. September 2022 zu bestätigen.