Zur Frage der Rechtzeitigkeit der Einsprache äussern sich die Parteien im Berufungsverfahren nicht, womit es bei den schlüssigen Ausführungen der Vorinstanz sein Bewenden habe kann (Art. 82 Abs. 4 Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]; BRÜSCHWEILER/NADIG/SCHNEEBELI, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 10 f. zu Art. 82 StPO; NILS STOHNER, in: Basler Kommentar, StPO, 2. Auf. 2014, N. 9 zu Art. 82 StPO; BGE 141 IV 244 E. 1.2.3 mit weiteren Hinweisen). 1.2 Rechtzeitigkeit der Berufung