7. Dem Beschuldigten wird eine Parteientschädigung von CHF 11'712.55 (inkl. Barauslagen, Mehrwertsteuer und Reisekosten) zugesprochen. 8. Rechtsanwalt BB. wird für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger vor beiden Instanzen mit CHF 11'286.95 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse entschädigt. Es wird festgestellt, dass das volle Honorar im Sinne von Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO CHF 11'286.95 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) beträgt.