4. B. wird schuldig gesprochen der mehrfachen vorsätzlichen Widerhandlung gegen das Heilmittelgesetz (HMG) im Sinne von Art. 87 Abs. 1 lit. f aHMG i.V.m. Art 86 Abs. 1 lit. a und b aHMG i.V.m. Art. 3 aHMG, begangen im Zeitraum vom 9. Juli 2015 bis 5. Juli 2016 durch  mehrfache Verwendung eines in der Schweiz nicht zugelassenen Impfstoffes  mehrfache Sorgfaltspflichtverletzungen im Umgang mit Heilmitteln (ungekühlte Lagerung von Apomorphin N2, Lagerung abgelaufener Arzneimittel und vergammelter Wurst in der Tierarztpraxis).