 vom Vorwurf der mehrfachen Urkundenfälschung (Art. 251 StGB)  vom Vorwurf der einfachen und der gewerbsmässigen Einfuhr von Heilmitteln ohne Zulassung, ohne Bewilligung oder entgegen anderer Bestimmungen des Heilmittelgesetzes (Art. 86 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 aHMG)  vom Vorwurf der mehrfachen sowie der gewerbsmässigen Sorgfaltspflichtverletzungen im Umgang mit Heilmitteln (Lagerung und Verwendung von abgelaufenen Heilmitteln und unbekannten Substanzen; Art. 86 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 aHMG).