Die gesundheitlichen Einschränkungen und die Auslagen wurden belegt (act. B 25 und B 28) und sind offensichtlich angefallen. Entsprechend ist dem Beschuldigten gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO ein zusätzlicher Betrag von CHF 1'115.20 (CHF 1'143.80 x 39/40) zuzusprechen. Seite 69 Demnach erkennt das Obergericht: 1. Das Verfahren wird hinsichtlich des Vorwurfs des mehrfachen Betrugs wegen fehlender Prozessvoraussetzung (Verjährung) definitiv eingestellt.