Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie unter anderem Anspruch auf Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO). Dieser Anspruch umfasst auch Reisekosten Seite 68 (SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., N. 8 zu Art. 429 StPO; W EHRENBERG/FRANK, Basler Kommentar, StPO, 2. Auf. 2014, N. 23 zu Art. 429 StPO).