Neben den Kosten für die Verteidigung macht der Beschuldigte im Berufungsverfahren auch Reisekosten in Höhe von CHF 1'143.80 geltend (act. B 25). Sein Verteidiger bringt vor, der Beschuldigte sei mit dem Auto angereist, weil er aufgrund einer chronischen Erkrankung vom Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes befreit sei und in Deutschland im öffentlichen Verkehr immer noch das Tragen einer Maske verlangt werde (act. B 27).