Der von RA BB. vor dem Kantonsgericht geltend gemachte Aufwand für die private Verteidigung (48,5 Stunden vom 16. November 2015 bis 10. April 2019; act. B 4/81/1) erscheint als angemessen. Zu korrigieren ist indes der vor dem Kantonsgericht angewandte Stundenansatz von CHF 250.00 (Art. 19 Abs. 1 AT). Entsprechend ist B. für die Kosten seiner privaten Verteidigung vor dem Kantonsgericht eine Entschädigung von CHF 10'597.35 (48,5 Std. x 200.00 = 9'700.00 + 392.00 + 777.10 = 10'869.10 x 39/40; inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer), aus der Staatskasse zuzusprechen.