6.3 Erst- und zweitinstanzliche Entschädigung Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 436 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Die Entschädigungsfrage ist nach der Kostenfrage zu beantworten. Insoweit präjudiziert der Kostenentscheid die Entschädigungsfrage (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2; SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., N. 4 zu Art. 429 StPO; GRIESSER, a.a.O., N. 2 und 7 zu Art. 430 StPO).