Seite 67 Diese soeben erwähnten Beträge stellen auch das "volle Honorar" im Sinne von Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO dar, weil im Kanton Appenzell Ausserrhoden die Honorarsätze bei der ordentlichen Entschädigung und der Entschädigung der amtlichen Verteidigung gleich hoch sind (vgl. die Art. 19 Abs. 1 und 24 Abs. 1 AT).