d StPO) sowie die nachfolgend noch festzulegenden Kosten der amtlichen Verteidigung angefallen (Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO). Die Letzteren werden - entsprechend dem Verfahrensausgang - teils vorläufig und teils definitiv auf die Staatskasse genommen (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). Das Obergericht weist sowohl die Berufung wie die Anschlussberufung ab und es bleibt bei denselben Schuld- und Freisprüchen wie vor der ersten Instanz. Es rechtfertigt sich deshalb, die Verfahrenskosten in demselben Verhältnis wie vor dem Kantonsgericht zu verlegen.