Nach Auffassung des Obergerichts geht es deshalb nicht an, dem Beschuldigten über die anteilmässige Belastung aufgrund des Schuldspruchs hinaus gestützt auf denselben Vorfall weitere Untersuchungskosten aufzuerlegen (vgl. auch NIKLAUS OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2020, Rz. 2276 f.; Urteil des Bundesgerichts 6B_229/2013 vom 4. Juli 2013 E. 1.4). Kommt hinzu, dass nicht ersichtlich ist und von der Staatsanwaltschaft auch nicht konkretisiert worden ist, gegen welche Verhaltensnorm, die den Schutz der Geschädigten bezweckt, der Beschuldigte verstossen haben soll (GRIESSER, a.a.O., N. 10 ff. zu Art. 426 StPO).