Für den Vorfall, der zur Anzeige durch die Swissmedic und zur Eröffnung des Strafverfahrens geführt hat (Einfuhr und Einsatz eines in der Schweiz nicht zugelassenen Tollwut-Impfstoffes; act. B 4/S1), wird der Beschuldigte schuldig gesprochen (E. 3) und - anteilmässig - auch mit Kosten belastet (E. 6.1). Nach Auffassung des Obergerichts geht es deshalb nicht an, dem Beschuldigten über die anteilmässige Belastung aufgrund des Schuldspruchs hinaus gestützt auf denselben Vorfall weitere Untersuchungskosten aufzuerlegen (vgl. auch NIKLAUS OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Aufl.