Gemäss der Verteidigung liegt kein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem allenfalls zivil- oder verwaltungsrechtlichen Fehlverhalten des Beschuldigten im Sommer 2011 und der Hausdurchsuchung im November 2015 vor (act. B 22, S. 13). Diesem die Kosten der Eröffnung des Verfahrens und die Kosten der Hausdurchsuchung in Rechnung zu stellen, ginge noch in Ordnung. Hingegen sei es nicht zulässig, ihm die gesamten Untersuchungskosten aufzuerlegen, obwohl er weitestgehend freigesprochen worden sei bzw. werde. Dies würde eine verpönte Bestrafung "durch die Hintertür" darstellen.