Die Staatsanwaltschaft beantragt, dem Beschuldigten die gesamten Verfahrenskosten aufzuerlegen, ungeachtet dessen, ob er schlussendlich schuldig gesprochen wird oder nicht (act. B 20, S. 4). Sie rechtfertigt dies damit, dass der Beschuldigte dieses Verfahren und damit auch die gesamten Untersuchungshandlungen durch sein Verhalten ausgelöst habe. Dieses sei nicht nur in straf- sondern auch in zivilrechtlicher Hinsicht vorwerfbar gewesen.