Verjährung definitiv eingestellt. Schuldig gesprochen wurde der Beschuldigte einzig wegen mehrerer Übertretungen gegen das Heilmittelgesetz und die Vorinstanz hat ihm einen Vierzigstel der Verfahrenskosten auferlegt und den Rest dem Staat belastet (act. B 2 E. 9.2, S. 70). Die Vorinstanz hat eine Gerichtsgebühr von CHF 1'500.00 festgelegt (inkl. CHF 150.00 für das Entsiegelungsverfahren) und in Erwägung 9.2 des angefochtenen Entscheids die Auslagen bis zum vorinstanzlichen Entscheid aufgezählt. Es sind dies: Die Kosten der