Die Staatsanwaltschaft beantragt, die gemäss Ziffer 9 des Urteils des Kantonsgerichts sichergestellten und beschlagnahmten Arzneimittel seien einzuziehen und zu vernichten bzw. dem Beschuldigten auf seine Kosten herauszugeben (act. B 20, S. 2). Auch die Buchhaltungsunterlagen seien nach Rechtskraft des Urteils herauszugeben. Der Beschuldigte hat sich im Berufungsverfahren zu den Ziffern 9 und 10 des Dispositivs nicht geäussert und auch keine Anträge gestellt. Mithin lässt das Obergericht es bei den nachvollziehbaren Anordnungen der Vorinstanz bewenden.