Die vom Beschuldigten im Berufungsverfahren geltend gemachten Straftatfolgen wie die rufschädigende Untersuchung und das anschliessende Ausbleiben der Patienten (act. B 22, S. 13) erfüllen das Kriterium der unmittelbaren Betroffenheit nach Art. 54 StGB nicht, wie das Kantonsgericht zu Recht festgestellt hat (FRANZ RIKKLIN, Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Auf. 2019, N. 12, 14 und 35 zu Art. 54 StGB) und von einer Bestrafung ist daher nicht abzusehen. 4.3.5 Fazit Es bleibt somit bei der durch das Kantonsgericht ausgesprochenen Busse in Höhe von CHF 500.00. 5. Einziehung