Seite 63 Betroffenheit könne daraus nicht abgeleitet werden. Der Beschuldigte sei zudem bereits am XX.XX 2014 65 Jahre alt geworden und befinde sich seit Beginn der Strafuntersuchung im Pensionsalter (Strafanzeige durch Swissmedic am 12. Dezember 2014). Die Voraussetzungen für den Verzicht auf eine Bestrafung nach Art. 54 StGB seien somit nicht erfüllt.