CHF&amount=30.13333; aufgerufen am 29. November 2022). Eine daraus resultierende Ersatzfreiheitsstrafe von 16 Tagen erscheint aufgrund des leichten Verschuldens aber nicht als täter- und tatangemessen. 4.3.4 Absehen von Strafe nach Art. 54 StGB Das Kantonsgericht hat die Voraussetzungen eines Absehens von der Strafe nach Art. 54 StGB geprüft und erwogen (act. B 2 E. 7.2.4, S. 67), dass der Verlust des guten Rufes oder der Verlust von Aufträgen und Arbeitseinsätzen von der Rechtsprechung nicht als unmittelbare Tatfolgen angesehen würden. Der rufschädigende Charakter eines Strafverfahrens sei zwar auf die Delinquenz zurückzuführen, aber eine unmittelbare