Die Strafverfolgungsbehörden gehen indes vielfach von einem fixen Umwandlungsbetrag von einem Tag pro 100 Franken aus. Ein solcher Umrechnungssatz erscheint folgerichtig, wenn die finanziellen Verhältnisse bei der Bussenbemessung nicht einbezogen wurden (HEIMGARTNER, a.a.O., N. 5 zu Art. 106 StGB mit weiteren Hinweisen).