Weiter stellt sich die Frage nach der Höhe der Ersatzfreiheitsstrafe. Das Kantonsgericht hat einen Umwandlungssatz von CHF 100.00 pro Tag angewendet und eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen festgelegt (act. B 2 E. 7.2.3, S. 67). Die Staatsanwaltschaft ist zunächst ebenfalls von einem Umwandlungssatz von CHF 100.00 pro Tag ausgegangen (act. B 1, S. 2); an Schranken hat sie einen solchen von CHF 30.00 beantragt (act. B 20, S. 2).