O., N. 14 zu Art. 47 StGB). Auch die Berücksichtigung der Strafempfindlichkeit, also der Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters ist ausdrücklich vorgeschrieben in Art. 47 Abs. 1 StGB. Die Vorinstanz hat festgehalten, der Beschuldigte sei nicht vorbestraft und verfüge über eine Ausbildung sowie über eine langjährige Tätigkeit als Tierarzt (act. B 2 E. 7.2.3, S. 66 f.). Im Untersuchungsverfahren habe er wenig Einsicht und Reue gezeigt. Die Wirkung einer verhältnismässig geringen Busse auf das Leben des Beschuldigten dürfte äusserst gering sein.