Der Beschuldigte hat verschiedene Delikte begangen (ungekühlte Lagerung von Apomorphin N2, Aufbewahren abgelaufener Arzneimittel, Lagerung einer vergammelten Wurst im Praxiskühlschrank, Impfen mit einem in der Schweiz nicht zugelassenen Impfstoff) und auch mehrfach dieselben Delikte begangen (drei Impfungen mit einem in der Schweiz nicht zugelassenen Impfstoff, Aufbewahren zahlreicher Arzneimittel deren Ablaufdatum überschritten war). Das Kantonsgericht hat die Busse wegen echter Konkurrenz deshalb um CHF 200.00 auf CHF 500.00 erhöht (act. B 2 E. 7.2.2, S. 66). Diese Anpassung leuchtet ein und wird vom Obergericht übernommen.