Sie lassen sich im Wesentlichen direkt oder indirekt auf Art. 47 Abs. 1 StGB abstützen oder ganz allgemein aus dem Wesen des Strafrechts herleiten, wobei eine abschliessende Aufzählung nicht möglich ist (derselbe, Seite 61 a.a.O., Rz. 312). Straferhöhend wirkt sich beispielsweise echte Konkurrenz aus, weil der Beschuldigte mehrere verschiedene Delikte oder mehrfach dasselbe Delikt begangen hat (Art. 49 Abs. 1 StGB; derselbe, a.a.O., Rz. 311).