4.3.2 Die durch die Tatkomponenten ermittelte Strafe kann in einem nächsten Schritt aufgrund wesentlicher Täterkomponenten verändert werden (BGE 136 IV 55, E. 5.7; derselbe, a.a.O., Rz. 311). Die verschuldensangemessene Strafe kann durch Umstände, die mit der Tat grundsätzlich nichts zu tun haben, erhöht oder herabgesetzt werden. Die dafür massgeblichen Täterkomponenten werden teilweise im Gesetz aufgeführt (beispielsweise in Art. 48, Art. 47 Abs. 1 oder Art. 49 StGB). Andere finden sich nicht im Gesetz, sondern sind von der Rechtsprechung entwickelt worden. Sie lassen sich im Wesentlichen direkt oder indirekt auf Art.