Er sei sich zudem keiner Schuld bewusst, was auf ein gewisses Mass an krimineller Energie deute. Ob er subjektiv im reinen Interesse des Tieres gehandelt, oder doch auch aus finanziellem Interesse, um auch jene Kunden zu bedienen, die sonst nach Deutschland gefahren wären, um die Impfungen machen zu lassen, könne dahingestellt bleiben. Die objektive Tatschwere könne jedenfalls als leicht qualifiziert werden. Es sei insgesamt von einem leichten Tatverschulden auszugehen (act. B 2 E. 7.2.1, S. 66). Entsprechend sei die hypothetische Strafe innerhalb des Strafrahmens im unteren Bereich anzusiedeln.