Das Kantonsgericht hat erwogen (act. B 2 E. 7.2.1, S. 65), der Beschuldigte, welcher in der Schweiz und in Deutschland als Tierarzt tätig gewesen sei, habe jeweils denjenigen Impfstoff verwendet, der ihm im konkreten Fall am geeignetsten erschienen sei. Die Gesundheit der behandelten Tiere sei durch dieses Vorgehen wohl nicht konkret gefährdet worden (was bei Art. 87 aHMG auch nicht vorausgesetzt werde). Er habe aber immer wieder wissentlich und willentlich die Vorschriften des Heilmittelgesetzes verletzt und sich leichtfertig über dieses hinweggesetzt. Er sei sich zudem keiner Schuld bewusst, was auf ein gewisses Mass an krimineller Energie deute.