Seite 60 4/45, S. 7 und B 26, S. 4). Er habe sich nicht bereichern und niemanden betrügen wollen (act. B 4/44, S. 27). Er habe festgestellt, dass Kombinationsimpfungen viel besser wirken würden. Dieser Impfstoff sei in der Schweiz nicht zugelassen gewesen. Er habe ihn nicht bei allen Kunden verwendet. Er habe gezielt bei bestimmten Kunden diesen Impfstoff eingesetzt. Entscheidend sei der Zustand des Patienten gewesen.