In einem ersten Schritt ist die objektive Tatschwere zu bestimmen, d.h. es muss abgeklärt werden, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt worden ist. Unter diesem Titel sind insbesondere das Ausmass der Verletzung und der Gefährdung des Rechtsgutes sowie die Art und Weise des Tatvorgehens zu prüfen (HANS MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, Rz. 77, 89 ff. und 96 ff.; Urteil des Bundesgerichts 6B_1038/2017 vom 31. Juli 2018 E. 2.6.1).