Vor dem Kantonsgericht beantragte der Beschuldigte, es sei eine Busse von nicht über CHF 500.00 auszusprechen (act. B 4/44 S. 7) resp. es sei gestützt auf Art. 54 StGB ganz auf eine Strafe zu verzichten (act. B 4/44 S. 25). Im Berufungsverfahren stellt er den Antrag, es sei von der Ausfällung einer Busse abzusehen (act. B 6, S. 1 und B 22, S. 1). 4.2 Rechtsgrundlagen Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben