4.1 Standpunkte der Parteien Im Strafbefehl vom 1. Mai 2018 hat die Staatsanwaltschaft den Beschuldigten zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je CHF 30.00, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren, und zu einer Busse von CHF 1'000.00 (resp. einer Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen bei schuldhaftem Nichtbezahlen) verurteilt (act. B 4/10/2). Dieselbe Bestrafung erachtet sie auch im Berufungsverfahren als angemessen (act. B 1, S. 2). Gemäss dem an Schranken gestellten Antrag soll die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse indes 30 Tage betragen (act. B 20, S. 2).