a und b aHMG i.V.m. Art. 3 aHMG, begangen im Zeitraum vom 9. Juli 2015 bis 5. Juli 2016 durch  mehrfache Verwendung eines in der Schweiz nicht zugelassenen Impfstoffes  mehrfache Sorgfaltspflichtverletzungen im Umgang mit Heilmitteln (ungekühlte Lagerung von Apomorphin N2, Lagerung abgelaufener Arzneimittel und vergammelter Wurst in der Tierarztpraxis). schuldig gesprochen. Demzufolge sind sowohl die Berufung als auch die Anschlussberufung vollumfänglich abzuweisen. 4. Strafzumessung