Art. 172ter Abs. 1 StGB begründet einen privilegierenden Tatbestand, durch welchen Verbrechen oder Vergehen im Falle der Geringfügigkeit zu Übertretungen werden (ANDREAS DONATSCH, in: Donatsch [Hrsg.], Orell Füssli Kommentar, StGB/JStG, 21. Aufl. 2022, N. 1 zu Art. 172ter StGB). Bei Übertretungen verjähren die Strafverfolgung und die Strafe in drei Jahren (Art. 109 StGB). Die im Sachverhalt angeklagten Handlungen haben sich zwischen dem 28. August 2008 und dem 13. November 2014 zugetragen; bei verschiedenen späteren Behandlungen fehlen die Rechnungsbeträge (act. B 4/10/2, S. 4 ff.) und die Verfolgungsverjährung ist demnach seit längerem eingetreten.