Seite 57 durch das Bundesgericht nicht (mehr) möglich resp. zulässig ist. Dass der Beschuldigte sämtliche aufgeführten Behandlungen gestützt auf einen einmalig gefassten Vorsatz begangen hätte, behauptete die Staatsanwaltschaft selbst nicht und dafür gibt es in den Akten auch keine konkreten Anhaltspunkte, geschweige denn Beweise.