Davon scheint im Übrigen auch die Staatsanwaltschaft auszugehen, da sie selbst eine mehrfache Tatbegehung angeklagt hat. Wenn sie nun die Berücksichtigung der gesamten Umstände resp. des gesamten Geschäftsgebarens des Beschuldigten verlangt (act. B 1, S. 2 und B 20, S. 2) setzt sie sich zum Standpunkt, den sie in der Anklage eingenommen hat, in Widerspruch. Kommt hinzu, dass eine sogenannte Gesamtbetrachtung nach Aufgabe der Rechtsfigur der verjährungsrechtlichen Einheit