Die aufgeführten Handlungen bilden nach dem Gesagten (E. 2.3.6) keine Einheit, weil diverse unterschiedliche Personen (und tierische Patienten) betroffen sind und sich die Delikte über einen Zeitraum von mehreren Jahren, d.h. von August 2008 bis November 2014, erstrecken. Einzig bei der Behandlung desselben Tieres könnte unter Umständen eine Einheit angenommen werden. Der Grenzwert von CHF 300.00 wird jedoch in keinem Fall erreicht, so dass die Privilegierung gemäss Art. 172ter Abs. 1 StGB zum Tragen kommt. Davon scheint im Übrigen auch die Staatsanwaltschaft auszugehen, da sie selbst eine mehrfache Tatbegehung angeklagt hat.