Massgebend ist dabei der Gesamtwert der deliktisch erlangten bzw. geschädigten Vermögenswerte. Im vorliegenden Fall wird dem Beschuldigten vorgeworfen, über einen relativ langen Zeitraum von 2010 bis 2015 Medikamentenhandel betrieben zu haben. Der Strafbefehl führt unter Kapitel A Ziff. 5 die Behandlungen mit in der Schweiz nicht zugelassenen Arzneimitteln inkl. den in Rechnung gestellten Beträgen auf (act. B 4/10/2, S. 4 ff.).