Weiter muss geprüft werden, ob Art. Art. 172ter Abs. 1 StGB zur Anwendung kommt. Das Gesetz verlangt alternativ, dass sich die Tat auf einen geringen Vermögenswert oder auf einen geringen Schaden richtet, wobei die gleichen Kriterien/Grenzwerte zur Anwendung kommen. Das Bundesgericht hat die objektive Grenze für den geringen Vermögenswert/Schaden auf CHF 300.00 festgesetzt (derselbe, a.a.O., N. 29 zu Art. 172terStGB). Massgebend ist dabei der Gesamtwert der deliktisch erlangten bzw. geschädigten Vermögenswerte.